Satzung


1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1  Der Verein führt den Namen „MoorSied e.V. Bürgerverein Moormerlandsiedlung.“

1.2  Er hat den Sitz in 26789 Leer

1.3  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2  Dieser Bürgerverein soll der Identifikation und der Unterstützung des nachbarschaftlichen Miteinanders der Menschen in der Moormerlandsiedlung dienen.

Der Verein vertritt alle Belange, die dem Stadtteil förderlich sind und dem Allgemeininteresse dienen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Er fördert die allgemeinen Belange der Einwohnerinnen und Einwohner der Moormerlandsiedlung Leer, insbesondere durch:

 

  • Erhaltung und Förderung der Lebensqualität auf allen Gebieten, seien sie kultureller, ökologischer, soziologischer, verkehrsmäßiger oder sonstiger Art

 

  • Beratung der Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Anliegen und Vermittlung von Kontakten zu städtischen Dienststellen

 

  • Aufklärung der Öffentlichkeit der politischen Entscheidungsträger und anderer Gruppen über die Probleme dieses Stadtteils

 

  • Ausrichtung traditioneller Veranstaltungen

 

  • Vertretung der Interessen aller Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils, insbesondere der alten Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Menschen mit Behinderungen, der Menschen mit Migrationshintergrund, der Kinder und Jugendlichen sowie aller sozial Benachteiligten

 

  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, die mit dem Stadtteil befasst sind und / oder sich für den Stadtteil einsetzen

2.3  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ehrenamtlichen Vorständen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt.

3.2  Über den Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme muss durch die folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

4.2  Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem

Bürgerverein austreten.

Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen.

Eine Rückerstattung für bereits geleistete Vereinsbeiträge ist ausgeschlossen.

4.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden

-wenn der Jahresbeitrag nicht eingegangen ist und trotz Mahnung nicht gezahlt wurde

-wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat

5. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schädlich ist.

7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

8. Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Diese Verarbeitung erfolgt unter der Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Vorstand erlässt eine Datenschutzverordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.

9. Mitgliederversammlung

9.1  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich einzuberufen.

9.2  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

9.3  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

9.4  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt –  ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.5  Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der 1. Vorsitzenden, bei ihrer/ seiner Verhinderung von der/ dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Leitung kann von der Mehrheit der Mitglieder auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.

9.6  Jedes Mitglied, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Juristische Personen, die dem Verein angehören, haben ebenfalls nur eine Stimme, die durch ihre/n anwesende/n berufene/n Vertreter/in ausgeübt wird.

9.7  Soweit nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

9.8  Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern mindestens zwanzig Prozent der erschienenen Mitglieder dies verlangen, erfolgt schriftliche Abstimmung.

9.9  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

– die Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse

– die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

– die Bildung von Ausschüssen

– die Auflösung von Ausschüssen

– der Ausschluss von Mitgliedern

– die  Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern

-die Beschlussfassung über satzungsgemäße Anträge

– die Entscheidungsfindung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins.

9.10  Die Jahreshauptversammlung hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

– die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer

– die Genehmigung des Rechnungsabschlusses

– die Entlastung des Vorstandes

– die Wahl des Vorstandes

 

  • die Wahl von zwei Kassenprüfern

9.11 Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

10. Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus

 

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der  Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in

Dem erweiterten Vorstand können bis zu acht Beisitzern angehören.

10.2  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n und zwar durch jede/n allein vertreten.

Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

10.3  Soweit es sich nicht von selbst ergibt und eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Vorstand die Aufgabenverteilung.

11. Wahl des Vorstandes

11.1  Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied im Verlauf dieser Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Nachfolgemitglied. Bis dahin wird dessen Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.

11.2  Wählbar sind alle Mitglieder ab Vollendung des 17. Lebensjahres.

11.3  Für die Wahl zum Vorstand ist eine Wahlkommission zu bilden. Sie besteht aus dem/der Wahlleiter/in und zwei Beisitzern/innen.

11.4  Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist offene Abstimmung zulässig, sofern dem nicht aus der Wahlversammlung widersprochen wird. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird die Stimmenzahl nicht erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt dies keine Mehrheit, entscheidet das Los.

11.5  Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit einer Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Tagesordnungspunkt muss mit der Einladung bekannt gemacht worden sein. Dieses hat der Vorstand auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent aller Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses einer vorhergehenden Mitgliederversammlung zu tun.

12. Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden und wieder auflösen. Diese Ausschüsse befassen sich mit besonderen Teilaufgaben. Sie berichten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand über ihre Tätigkeit.

13. Kassenprüfer/innen

13.1  Für die Wahl der zwei Kassenprüfer/innen gelten §10, Abs. 1-5 entsprechend.

13.2  Die Kassenprüfer/innen haben einmal im Jahr, zeitlich vor der Jahreshauptversammlung, die Bücher und Kassen zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

14. Schäden und Verluste

Für die aus dem Vereinsbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.

15. Verwendung des Vereinsvermögens

15.1  Etwaige Überschüsse und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

15.2  Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

16. Satzungsänderung und Auflösung

16.1  Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

16.2  Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Die Versammlung bestellt Liquidatoren.

15.3  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an soziale Einrichtungen im Stadtteil Moormerlandsiedlung, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

17. Aushändigung der Satzung

Jedem neuen Mitglied ist mit der Aufnahmebestätigung die Satzung zugänglich zu machen.

Auf Anforderung ist auch jedem Mitglied ein Satzungstext zugänglich zu machen.

18. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.09.2019 und mit Eintragung ins Vereinsregister vom 25.02.2020 in Kraft.